1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der crewhub FlexCo als Überlasser (nachstehend: „crewhub“) mit dem Beschäftigerbetrieb (nachstehend: „Beschäftiger“) im Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz („AÜG“) in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 crewhub schließt sämtliche Verträge mit dem Beschäftiger im Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich unter Anwendung dieser AGB ab. crewhub widerspricht ausdrücklich allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschäftigers.
2. Leistungsumfang
2.1 crewhub überlässt Arbeitskräfte zur Erbringung von Arbeitsleistungen an Dritte (nachstehend auch: „Zeitarbeit“) und überlässt bzw. vermittelt Arbeitskräfte mit dem Ziel der (selbständigen oder unselbständigen) Beschäftigung beim Beschäftiger (nachstehend auch: „Temp to Perm“).
2.2 crewhub wählt Arbeitskräfte zur Überlassung anhand des vom Beschäftiger bekanntzugebenden Position bzw. der zu verrichtenden Tätigkeit aus. crewhub leistet für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung oder für einen bestimmten Arbeitserfolg. Ebenso leistet crewhub nicht Gewähr für eine bestimmte Qualifikation einer überlassenen Arbeitskraft, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird.
2.3 Der Beschäftiger hat keinen Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Arbeitskraft. crewhub ist berechtigt, eine bestimmte überlassene Arbeitskraft jederzeit gegen eine andere, gleich geeignete Arbeitskraft, auszutauschen.
2.4 Der Beschäftiger ist verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikation zu überprüfen. Der Beschäftiger hat innerhalb der ersten drei Tage ab Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft die allfällige Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft schriftlich und begründet bei crewhub zu reklamieren.
2.5 Die Kosten für Einschulung und Weiterbildung überlassener Arbeitskräfte werden vom Beschäftiger übernommen. crewhub informiert gerne über die Möglichkeit der Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen mit Unterstützung des Sozial- und Weiterbildungsfonds für Arbeitskräfteüberlassung.
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes von crewhub durch den Beschäftiger, die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch crewhub oder durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung einer Arbeitskraft von crewhub beim Beschäftiger zustande.
4. Rechte und Pflichten des Beschäftigers
4.1 Arbeitgeberpflichten
Der Beschäftiger ist für die Dauer der Überlassung verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), sowie für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Aufsicht des Beschäftigers. Für die Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften.
4.2 Informationspflicht
Der Beschäftiger ist verpflichtet, crewhub vor Beschäftigungsbeginn über die für die Überlassung wesentlichen Umstände in Kenntnis zu setzen, insbesondere über: den Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Arbeitseinsatzes, die Art der zu verrichtenden Arbeit bzw. das Stellenprofil und die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, Betriebsvereinbarungen sowie Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen gemäß dem im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Stammarbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. der sonstigen Entgeltregelung (z.B. Mindestlohntarif, Gehaltsgesetz, etc.), die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art - insbesondere Betriebsvereinbarungen und Betriebsübungen - die sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen (z.B. Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage, bezahlte Pausen, Regelungen betreffend Gleitzeit oder flexible Arbeitszeit sowie Mehr- bzw. Überstundenarbeit), allfällige betriebliche Entgeltregelungen (z.B. Lohnhöhe, Akkord- und Prämiensysteme, Betriebsvereinbarungen) und die Leistung von Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsVO und Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG
4.3 Meldepflicht
Der Beschäftiger verpflichtet sich, crewhub unverzüglich über Abwesenheiten (insbesondere Krankenstände) sowie über arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben, Zuspätkommen, etc.) zu informieren. crewhub ist in solchen Fällen bemüht, so rasch wie möglich Abhilfe zu schaffen oder eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger hat die überlassene Arbeitskraft darauf hinzuweisen, dass eine Krankmeldung sowohl beim Beschäftiger, als auch bei crewhub zu erfolgen hat.
4.4 Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot
Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie der Stammbelegschaft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und Maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Der Beschäftiger hat gegenüber den überlassenen Arbeitskräften die gesetzlichen Gleichbehandlung Vorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
4.5 Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten
Für die Dauer der Beschäftigung hat der Beschäftiger die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu wahren. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist crewhub innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Beschäftiger Zutritt zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (insbesondere das Verbot von Überstunden sowie der Ausführung bestimmter Arbeiten im Sinne von § 4 MSchG sowie der Anspruch auf Elternteilzeit) sind vom Beschäftiger zu beachten. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, crewhub vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchung Erfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und crewhub im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Beschäftiger und crewhub sind verpflichtet, auch die überlassene Arbeitskraft entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Beschäftiger bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Beschäftiger. Eine Überlassung ist nur zulässig, sofern die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft erfolgt ist. Der Beschäftiger hat Arbeitsunfälle unverzüglich an crewhub zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung von Arbeitsunfällen an die entsprechenden Behörden verpflichtet.
4.6 Pflichtverletzungen
crewhub ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzt der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger crewhub für allfällige daraus resultierende Schäden schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen ist crewhub unverzüglich zu informieren.
5. Entgelt
5.1 Die Höhe des an crewhub zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot und/oder aus der Auftragsbestätigung von crewhub.
5.2 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden nach diesen AGB und der jeweiligen Einzelvereinbarung.
5.3 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jeder überlassenen Arbeitskraft im Mitarbeiter Center von crewhub nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Beschäftiger im Kunden Center von crewhub zu bestätigen. Die Arbeitszeiten sind vom Beschäftiger am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats im Kunden-Center an crewhub zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Beschäftiger ist crewhub berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der geplanten Einsatzzeiten abzurechnen. Ein allenfalls durch die tatsächliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft von crewhub zu bezahlendes höheres Entgelt wird entsprechend der zwischen crewhub und dem Beschäftiger bestehenden Vereinbarung nachverrechnet werden.
5.4 Der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, ist nur mit Zustimmung von crewhub zulässig und verpflichtet den Beschäftiger zur Bezahlung entsprechender Verrechnungssätze laut Angebot an crewhub. Sind die Verrechnungssätze für die höhere Verwendungsgruppe im Angebot noch nicht geregelt, so ist crewhub berechtigt, die Verrechnungssätze nachträglich entsprechend anzupassen. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften an einem anderen Ort, als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch der überlassenen Arbeitskraft (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert. Wird die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von crewhub nicht.
5.5 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften beim Beschäftiger aus Gründen, die nicht von crewhub zu verantworten sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskräfte wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik im Beschäftigerbetrieb, Epidemien, etc.). Der Beschäftiger hat crewhub umgehend über solche Ereignisse zu informieren. crewhub ist berechtigt, daraus resultierende Stehzeiten für überlassene Arbeitskräfte mit dem für Normalstunden geltenden Stundensatz an den Beschäftiger zu verrechnen.
5.6 Die vereinbarten Verrechnungssätze sind jeweils bis zur nächstfolgenden Änderung des anzuwendenden Kollektivvertrages bzw. sonstiger Gesetzesänderungen gültig.
5.7 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder allfällige im Betrieb des Beschäftigers für überlassene Arbeitskräfte anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist crewhub berechtigt, die Preise für Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.
5.8 Etwaige Plus- und Minus Salden, die sich durch Mehr- oder Minderleistungen während der Überlassung (z.B. aufgrund von betrieblich erforderlichen Urlaubsvorgriffen wie z.B. Betriebsferien, arbeitsfreie Fenstertage o.Ä.) ergeben und nicht innerhalb der Überlassung ausgeglichen werden, werden bei Beendigung der Überlassung als Normalstunde plus etwaige in Betriebsvereinbarungen, in Kollektivverträgen, sonstigen Vereinbarungen oder gesetzlich vorgesehener Zuschläge in Rechnung gestellt, soweit dies nicht bereits während der Überlassung erfolgt ist. Ferner werden zusätzlich gewährte arbeitsfreie Tage gemäß der jeweiligen Sollarbeitszeit mit dem Normalstundensatz in Rechnung gestellt. Sofern es keine Betriebsvereinbarung oder Gleitzeitregelung gibt, ist die Berechnungsbasis von etwaigen Plus - und Minussalden immer das bekanntgegebene Arbeitszeitmodell. Sollte sich die Verteilung der Normalarbeitszeit verändern, ist dies crewhub unverzüglich bekannt zu geben.
6. Fakturierung und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Abrechnung erfolgt wöchentlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge spesenfrei an crewhub zu bezahlen. Nach Beendigung der Überlassung einer Arbeitskraft wird unverzüglich eine Rechnung gelegt.
6.2 Beanstandungen des Beschäftigers haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.
6.3 Die Aufrechnung gegen Ansprüche von crewhub ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen entweder von crewhub ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
6.4 Ein qualifizierter Zahlungsverzug des Beschäftigers berechtigt crewhub zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte (siehe 8.2).
7. Beendigung einer Überlassung
7.1 Der Beschäftiger hat crewhub das Ende des Einsatzes bzw. den Abzug der überlassenen Arbeitskraft (nachfolgend „Rückstellung“) so früh wie möglich, jedenfalls jedoch unter Einhaltung von Rückstellfrist und Rückstell Termin bekannt zu geben. crewhub ist auch bei Nichteinhaltung der Rückstellfrist und des Rückstell Termins durch den Beschäftiger berechtigt, so abzurechnen, als ob die Arbeitskraft unter Einhaltung von Rückstellungsfrist und Rückstelltermin abzurechnen gewesen wäre. Rückstellfrist und Rückstelltermin richten sich für Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen in der Arbeitskräfteüberlassung (KollV-AÜ) und für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung.
7.2
Für Arbeiter gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart: Beschäftigungsdauer – Rückstellfrist bei tageweisen Überlassungen – sofort in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung – 3 Wochen, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann ab dem 13. Monat bis zur Vollendung des 18. Monats der Beschäftigung – 4 Wochen, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann ab dem 19. Monat der Beschäftigung – 6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann.
7.3
Für Angestellte gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart: Beschäftigungsdauer – Rückstellfrist bei tageweisen Überlassungen – sofort in den ersten 2 Jahren bis zur Vollendung des 2. Jahres der Beschäftigung – 6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 2. Jahr bis zur Vollendung des 5. Jahres der Beschäftigung – 2 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 5. Jahr bis zur Vollendung des 15. Jahres der Beschäftigung – 3 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 15. Jahr bis zur Vollendung des 25. Jahres der Beschäftigung – 4 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 25. Jahr der Beschäftigung – 5 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann.
7.4 Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Während Nichtleistungszeiten (z.B. Krankenstand, Karenzen) beginnt die Rückstellfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft eine allfällige Nichtleistungszeit beendet.
8. Beendigung des Vertragsverhältnisses
8.1 Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2 crewhub ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. crewhub steht bei vorzeitiger Auflösung das Entgelt bis zum Ende der Rückstellfrist der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) der Beschäftiger mit einer Zahlung an crewhub trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug), (ii) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt, (iii) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt nicht nachkommt, (iv) über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder (v) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Beschäftiger keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
8.3 Mit dem Stichtag der Beendigung des Vertragsverhältnisses enden auch sämtliche Überlassungen.
9. Gewährleistung, Haftung
9.1 crewhub wählt Arbeitskräfte hinsichtlich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der vom Beschäftiger bekanntgegebenen Anforderungen mit kaufmännischer Sorgfalt aus. crewhub gewährleistet ausschließlich die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskraft. crewhub haftet jedoch nicht für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft oder eine bestimmte Qualifikation, sofern eine solche nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9.2 crewhub haftet ausschließlich für Schäden infolge nachweislich grob fahrlässigen eigenen Auswahlverschuldens. Keine Haftung besteht insoweit, als die mangelnde Eignung der überlassenen Arbeitskraft ohnehin für den Beschäftiger erkennbar war und er diese rechtzeitig reklamieren hätte können.
9.3 Erfolgt die Einstufung einer Arbeitskraft in den Kollektivvertrag aufgrund einer unrichtigen Information des Beschäftigers und entsteht crewhub hieraus ein Schaden (etwa eine Strafe aufgrund von Unterentlohnung bzw. Kosten der gerichtlichen Betreibung einer Entgeltnachforderung der Arbeitskraft), so ist der Beschäftiger verpflichtet, crewhub sämtliche damit verbundenen Schäden und Aufwendungen (einschließlich Zinsen sowie Rechtsberatungs- und Vertretungskosten) zu ersetzen.
9.4 crewhub haftet nicht für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft im Rahmen ihrer Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, bei Kunden des Beschäftigers oder bei Dritten verursacht. Der Beschäftiger hält crewhub dahingehend schad- und klaglos.
9.5 crewhub haftet nicht für Schäden aufgrund von Nichterscheinen, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft.
9.6 Setzt der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft in Vermögensangelegenheiten (z.B. Kassaführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen) ein, so übernimmt crewhub für Schäden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keine Haftung.
9.7 Die Haftung von crewhub für den Einsatz einer überlassenen Arbeitskraft als Fahrer oder Bediener von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt ausschließlich dem Beschäftiger, sich gegen derartige Risiken zu schützen.
9.8 Die Haftung von crewhub für Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung ist jedenfalls auf den Betrag von EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) beschränkt. Der Beschäftiger hat crewhub über Schäden längstens binnen 4 Wochen ab Kenntnis bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich zu informieren.
9.9 Die Haftung von crewhub für leicht fahrlässiges Verhalten sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
9.10 Der Beschäftiger haftet gegenüber crewhub für sämtliche Schäden, die crewhub durch Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten erleidet. Der Beschäftiger hat crewhub dahingehend schad- und klaglos zu halten.
9.11 Erleidet eine überlassene Arbeitskraft aus Anlass des Einsatzes beim Beschäftiger Schaden, so hat der Beschäftiger crewhub ebenfalls dahingehend schad- und klaglos zu halten.
10. Übernahme der Arbeitskraft durch den Beschäftiger
10.1 Sofern der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft im Anschluss an die Überlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Ende einer Überlassung selbständig oder unselbständig beschäftigt („Temp to perm“), ist crewhub berechtigt, an den Beschäftiger 25 % des letzten Bruttojahresentgelts, jedoch mindestens 1.200 € netto, wobei sich das Übernahmehonorar mit jedem vollen Überlassungsmonat um 200 € reduziert, für die Rekrutierung bzw. Vermittlung zu verrechnen.
10.2 Die Rekrutierungs- bzw. Vermittlungskosten sind mit dem Vertragsabschluss zwischen Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft zur Zahlung fällig. Der Beschäftiger verpflichtet sich, crewhub über das Zustandekommen eines Vertrages mit der überlassenen Arbeitskraft umgehend zu informieren. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat als vereinbart.
11. Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz, Direktmarketing, Referenznennung
11.1 crewhub und der Beschäftiger verpflichten sich gegenseitig, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt unbefristet auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
11.2 Der Beschäftiger ist verpflichtet sich hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitskräften an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) zu halten. Nähere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von crewhub, die der Beschäftiger zur Kenntnis nimmt.
11.3 Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von crewhub angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem und postalischem Wege sowie der telefonischen Kontaktaufnahme durch crewhub ausdrücklich einverstanden. Der Beschäftiger kann dazu jederzeit seinen Widerruf unter dem Link Datenschutzerklärung crewhub erteilen.
11.4 Der Beschäftiger erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass crewhub seinen Namen/seine Firma auf crewhubs Homepage als Referenz anführt. Werden anlässlich eines Auftragsfotos erstellt, erteilt der Beschäftiger auch seine Zustimmung dass diese Fotos von crewhub zu Werbezwecken genutzt werden können.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
12.2 Für Streitigkeiten zwischen crewhub und dem Beschäftiger wird das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. crewhub ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Änderungen dieser AGB werden mit deren Veröffentlichung auf der Website www.crewhub.at/agb wirksam. Von den AGB abweichende einzelvertragliche Bestimmungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung unwirksam sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine möglichst weitgehend sinn- und zweckgleiche Regelung zu ersetzen.